Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, über die erstinstanzlichen Beträge hinaus als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 400,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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