OLG Hamm - Urteil vom 07.06.2010
I-6 U 195/09
Normen:
BGB § 847 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 421/07

Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2010 - Aktenzeichen I-6 U 195/09

DRsp Nr. 2010/19226

Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen

Die Feststellung einer unfallbedingten psychischen Beeinträchtigung, die über ein normales Maß hinausgeht, kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte lediglich vorträgt, er sei infolge des Unfalls sehr vorsichtig und übertrieben ängstlich, ohne sich aber in psychologische Behandlung begeben zu haben. Es sind Beeinträchtigungen, die über ein normales Maß hinausgehen, nicht nachvollziehbar vorgetragen, da ein Autofahrer nach einem erlittenen Unfall in vergleichbaren Situationen regelmäßig zunächst vorsichtiger und unsicherer ist als vorher.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, über die erstinstanzlichen Beträge hinaus als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 400,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 847 S. 1;

Entscheidungsgründe

I.