OLG Köln - Urteil vom 23.02.2010
9 U 141/09
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1534
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 88/09

Höhe unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 9 U 141/09

DRsp Nr. 2010/6759

Höhe unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten

1. Ein Unfallgeschädigter verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Insoweit stellt der Schwacke-Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage dar. 2. In der Regel ist die besondere Eil- bzw. Notsituation mit Kosten und Risiken des Unfallfahrzeugersatzgeschäfts mit einem Zuschlag von 20 % angemessen berücksichtigt. 3. Ein solcher Zuschlag ist aber nicht zu gewähren, wenn eine unfallbedingte Notsituation nicht vorliegt, etwa wenn zwischen Unfalltag und Anmietung ein zeitlicher Abstand liegt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.09.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 88/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: