BVerwG - Urteil vom 21.03.1996
4 A 10.95
Normen:
16. BImSchV §§ 2 3 Anl. 1 ; BImSchG § 41 Abs. 1 ; FStrAbG § 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13
DÖV 1997, 84
NJW 1996, 3355
NuR 1997, 76
NVwZ 1996, 1006
NZV 1996, 380
UPR 1996, 346
VBlBW 1996, 334
VRS 93, 473
ZUR 1996, 334

Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich Verkehrslärmschutz an Fernstraßen

BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 4 A 10.95

DRsp Nr. 1996/20956

Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich Verkehrslärmschutz an Fernstraßen

»1. Das in der 16. BImSchV verwirklichte Lärmschutzkonzept verstößt nicht deshalb gegen § 41 Abs. 1 BImSchG, weil die Immissionsgrenzwerte den Charakter von Mittelungspegeln haben.2. Der Lärmschutz im Straßenbau braucht sich grundsätzlich nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern nur an der vorausschätzbaren Durchschnittsbelastung auszurichten.3. Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, wenn der Straßenbaulastträger bei einem Straßenbauvorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Fassung vom 15. November 1993 als "vordringlicher Bedarf" dargestellt ist, auf das Jahr 2010 als Prognosehorizont für die Lärmberechnung abstellt.«

Normenkette:

16. BImSchV §§ 2 3 Anl. 1 ; BImSchG § 41 Abs. 1 ; FStrAbG § 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger sind in Neudorf-Ost gut 400 m östlich der Bundesautobahn A 9 (Mit-)Eigentümer von Wohngrundstücken, die in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Ihr Klageziel ist es, daß der Beschluß der Regierung von Oberfranken vom 31. März 1995, durch den der Plan für den sechsstreifigen Ausbau der A 9 Berlin-Nürnberg im Abschnitt Trockau-Pegnitz festgestellt wurde, um Maßnahmen des passiven Lärmschutzes ergänzt wird.