BayObLG - Beschluß vom 30.12.1996
2 ObOWi 940/96
Normen:
BKat Nr. 34; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 37 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 188
MDR 1997, 483
NJW 1997, 2338
NStZ-RR 1997, 214
NZV 1997, 320
VRS 93, 136
VersR 1997, 1546

BayObLG - Beschluß vom 30.12.1996 (2 ObOWi 940/96) - DRsp Nr. 1997/4534

BayObLG, Beschluß vom 30.12.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 940/96

DRsp Nr. 1997/4534

»In den Fällen der Mißachtung eines Wechsellichtzeichens, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert, ist eine abstrakte Gefährdung zu unterstellen, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann. Bei Mißachtung des Rotlichts kann es in derartigen Fällen nicht darauf ankommen, ob nach der Einschätzung des Betroffenen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im konkreten Fall ausgeschlossen war. Auch wenn ein Fußgänger im Zeitpunkt des Überfahrens des die Fußgängerfurt schützenden Rotlichts bereits den aus der Sicht des Betroffenen linken Fahrstreifen erreicht hatte, ist (zumindest) von einer abstrakten Gefährdung auszugehen.«

Normenkette:

BKat Nr. 34; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 37 Abs. 1, 2 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage nach mehr als eine Sekunde andauernder Rotphase - zur Geldbuße von 400 DM.

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe: