SchlHOLG - Urteil vom 19.03.2015
16 U 58/14
Normen:
BGB § 823; VVG 86;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 56/12

Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht des Gebäudeversicherers gegen eine BüroangestellteEinbeziehung der Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht

SchlHOLG, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 16 U 58/14

DRsp Nr. 2015/8209

Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht des Gebäudeversicherers gegen eine Büroangestellte Einbeziehung der Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht

Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht. Orientierungssätze: Einbezug einer Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. März 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823; VVG 86;

Gründe

I.