OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2019
29 U 81/18
Normen:
BGB § 631; BGB § 648a; BGB § 768;
Fundstellen:
NZBau 2019, 584
NZI 2019, 646
ZIP 2019, 1544
ZInsO 2019, 1114
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 236/17

Inanspruchnahme des Bürgen in der Insolvenz des Bestellers einer WerkleistungAuslegung der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung zur Insolvenztabelle als Abnahme der Werkleistung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 29 U 81/18

DRsp Nr. 2019/6181

Inanspruchnahme des Bürgen in der Insolvenz des Bestellers einer Werkleistung Auslegung der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung zur Insolvenztabelle als Abnahme der Werkleistung

1. Der Vertrag über die Planung, die Anfertigung und den Einbau einer Haustreppenanlage aus Stahl und Holz ist als Werkvertrag einzuordnen.2. Der Bürge, der die Zahlungsvoraussetzungen des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB sinngemäß in der Bürgschaftsurkunde wiedergibt, verzichtet damit nicht auf Einwendungen.3. In der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung zur Insolvenztabelle kommt auch die Abnahme der Werkleistung zum Ausdruck.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.4.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.930,82 € zuzüglich Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2017 zu zahlen Zug um Zug

a)

gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde Nrn. 200 97 701446100 000006 f. vom 14.6. bzw. 15.6.2016

b)

gegen Abtretung der Werklohnforderung der Klägerin gegen Fa. A GmbH i. L. hinsichtlich der Bauvorhaben "Neubau X/Y, Stadt1" und "Neubau V/W, Stadt2".

2. II. III. IV.