BGH - Urteil vom 15.02.2023
IV ZR 312/21
Normen:
VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 897
JZ 2023, 279
MDR 2023, 639
NJW 2023, 1510
VersR 2023, 582
WM 2023, 618
ZIP 2023, 860
r+s 2023, 351
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 6034/19
LG Mannheim, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 8/20

Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG; Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes; Beruhen der Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung

BGH, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen IV ZR 312/21

DRsp Nr. 2023/4242

Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG; Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes; Beruhen der Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung

Bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG handelt es sich dann um einen Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach § 2 a) (der hier vereinbarten) ARB, wenn die Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung beruht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 11. Zivilkammer - vom 14. September 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Direktanspruchs nach § 115 VVG gegen einen Berufshaftpflichtversicherer.