BGH vom 01.03.1991
3 StR 470/90
Normen:
StGB §§ 20, 21 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)202Nr.2a
StV 1991, 297

Indizielle Bedeutung der Tatzeit-BAK

BGH, vom 01.03.1991 - Aktenzeichen 3 StR 470/90

DRsp Nr. 1993/1131

Indizielle Bedeutung der Tatzeit-BAK

Bei einer Tatzeit-BAK von über 3 Promille liegt die Annahme in der Regel nahe, daß der Täter schuldunfähig war. Notorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten schließt bei einem alkoholgewohnten Täter den Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus. Die Erinnerungsfähigkeit des Täters ist jedenfalls dann kein Indiz für das Fehlen des Hemmungsvermögens, wenn es bei einem labilen Täter unter erheblichem Alkoholeinfluß zu einer über das normale Maß hinausgehenden Enthemmung kommt, die sich in vorwiegend explosiven Reaktionen äußert, und ein Streit mit dem Opfer als tatauslösendes Moment hinzutritt.

Normenkette:

StGB §§ 20, 21 ;
Fundstellen
DRsp III(310)202Nr.2a
StV 1991, 297