OLG Köln - Urteil vom 19.12.1997
19 U 87/97
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)472b
OLGReport-Köln 1998, 109
VRS 95, 359
VerkMitt 1998, 87
VersR 1999, 121

Indizienbeweis bei gestelltem Unfall

OLG Köln, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 19 U 87/97

DRsp Nr. 1998/4390

Indizienbeweis bei gestelltem Unfall

»Indizien, die für die Wahrscheinlichkeit eines gestellten Unfalls sprechen, gewinnen an Bedeutung, wenn sich die festgestellten Schäden nicht dem behaupteten Unfallgeschehen zuordnen lassen.«

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Entscheidunsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 29.9.1994 nicht zustehen; es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß es sich um einen gestellten Unfall gehandelt hat.