BayObLG - Beschluss vom 02.02.2001
5 St RR 20/01
Normen:
StPO § 318 ; StGB § 20 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 353
VRS 100, 354

Inhaltliche Beschränkung der Berufung

BayObLG, Beschluss vom 02.02.2001 - Aktenzeichen 5 St RR 20/01

DRsp Nr. 2001/7839

Inhaltliche Beschränkung der Berufung

»1. Wenn der in den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt (durch Vorstrafen wegen Trunkenheitsfahrten indizierter mehrjähriger Alkoholmißbrauch, erfolglose stationäre Therapieversuche, torkelnde Bewegungen zur Tatzeit u. a.) Anlaß gibt, die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) zu prüfen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen dieses Feststellungsdefizits unwirksam.2. Auf eine zulässige Revision (Sachrüge) ist die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung von Amts wegen zu prüfen (im Anschluss an BGHSt 27, 70/72).3. Entziehen sich die Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung, richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (im Anschluß an BGH NSU-RR 1999, 297), d. h. das Landgericht hat, gegebenenfalls sachverständig beraten, eigene Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit zu treffen.«

Normenkette:

StPO § 318 ; StGB § 20 ;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 12.10.1999 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung aussetzte. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht am 11.10.2000 als unbegründet.