Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 12.10.1999 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung aussetzte. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht am 11.10.2000 als unbegründet.
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