OLG Nürnberg - Urteil vom 27.02.1997
8 U 3754/96
Normen:
AGBG § 8 ; BGB §§ 433 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(130)441b
MDR 1997, 641
NJW 1997, 2186
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 8452/95

Inhaltskontrolle bei Neuwagen-Verkaufsbedingungen

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 8 U 3754/96

DRsp Nr. 1998/2866

Inhaltskontrolle bei Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Eine in Neuwagen-Verkaufsbedingungen enthaltene Klausel, die die 3-Jahres-Garantie davon abhängig macht, daß die vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungsarbeiten von einem autorisierten Vertragshändler durchgeführt werden, ist als "negative Leistungsbeschreibung" von der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ausgenommen (§ 8 AGBG).

Normenkette:

AGBG § 8 ; BGB §§ 433 ff. ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 f ZPO.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg. Im Gegensatz zum Landgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch (§§ 633 Abs. 3, 635 BGB) nicht zusteht, weil er die negative Anspruchsvoraussetzung (Durchführung der vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungsmaßnahmen bei einem autorisierten N - Vertragshändler) nicht erfüllt hat.

Im einzelnen gilt folgendes: