I. Der Betroffene ist Inhaber eines Transportunternehmens in W. Er trifft in dem Betrieb die kaufmännischen Dispositionen und bestimmt, wie die Fahrer ihre Transporte durchzuführen haben. Für eine Beförderung von Schrott aus U über Österreich nach Italien und von Stahl auf dem Rückweg, der vom 7. bis 9. August 1984 mit einem in der Bundesrepublik zugelassenen Lastzug von 38 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen war, teilte er sich selbst als (einzigen) Fahrer ein.
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