BGH - Beschluß vom 19.06.1986
4 StR 622/85
Normen:
AETR Art. 6, 7, 13 ; EWG-VOEWG-VO Nr. 543/69 Art. 7, 11 ; FPersG §§ 7a, 7b; OWiG §§ 5, 7 ; StGB § 9 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 101
DRsp III(380)224d
MDR 1986, 867
NJW 1987, 1152
NStE FahrPG § 7b Nr. 1
NStZ 1987, 178
wistra 1986, 264

Inlandsbezug eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten

BGH, Beschluß vom 19.06.1986 - Aktenzeichen 4 StR 622/85

DRsp Nr. 1992/3670

Inlandsbezug eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten

»Ein im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des Unternehmers gegen die Vorschriften des AETR über Lenk- und Ruhezeiten ist auch dann im Inland begangen, wenn das Fahrzeug allein im Ausland vorschriftswidrig geführt wird.«

Normenkette:

AETR Art. 6, 7, 13 ; EWG-VOEWG-VO Nr. 543/69 Art. 7, 11 ; FPersG §§ 7a, 7b; OWiG §§ 5, 7 ; StGB § 9 ;

I. Der Betroffene ist Inhaber eines Transportunternehmens in W. Er trifft in dem Betrieb die kaufmännischen Dispositionen und bestimmt, wie die Fahrer ihre Transporte durchzuführen haben. Für eine Beförderung von Schrott aus U über Österreich nach Italien und von Stahl auf dem Rückweg, der vom 7. bis 9. August 1984 mit einem in der Bundesrepublik zugelassenen Lastzug von 38 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen war, teilte er sich selbst als (einzigen) Fahrer ein.