OLG Nürnberg - Urteil vom 09.09.1997
3 U 3710/96
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 1998, 94
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen O 1411/96

Irreführende Werbung für ein Kraftfahrzeug mit dem Hinweis Tageszulassung

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.09.1997 - Aktenzeichen 3 U 3710/96

DRsp Nr. 1998/3421

Irreführende Werbung für ein Kraftfahrzeug mit dem Hinweis "Tageszulassung"

»Die Werbung für ein Kraftfahrzeug mit dem Hinweis "Tageszulassung" ist irreführend i.S. von § 3 UWG, wenn das Fahrzeug bereits mehr als 1 Tag zugelassen war.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten mehrere wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber im gewerblichen Kfz-Handel. Am 16. Dezember 1995 warb die Beklagte im S. Tagblatt (Anlage K 1) unter anderem wie folgt:

"Astra Caravan Festival

unverbindliche Preisempfehlung

incl. Überführung 30.533,- DM

Tageszulassung mit 0 km 25.490,-

Ihr Vorteil 5.043,-"

in der Silvesterausgabe 1995 warb die Beklagte wiederum für einen Opel Astra Caravan in ähnlicher Weise (Anlage K 2).

Am 05. Januar 1996 bewarb die Beklagte im S. Tagblatt einen PKW "Astra Caravan Fun" zum Preis von 25.390,00 DM (Anlage K 3). Das Fahrzeug wurde wie folgt beschrieben:

"1,6 i 52 KW (71 PS), Fahrer- und Beifahrer-Airbag, Servo, Schiebedach, Zentralverriegelung, Nebelscheinwerfer, Color, Drehzahlmesser, Radio/RC, Wegfahrsperre u.v.m."