OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.05.2005
I-20 U 175/04
Normen:
ZPO § 91a ; UWG § 3 ; StVZO § 18 § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 § 21 § 22 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 781
wrp 2005, 1309

Irreführende Werbung mit Begriff Materialgutachten beim Verkauf sicherheitsrelevanter Fahrzeugteile

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen I-20 U 175/04

DRsp Nr. 2005/21183

Irreführende Werbung mit Begriff "Materialgutachten" beim Verkauf sicherheitsrelevanter Fahrzeugteile

Zur Frage, inwieweit die Bewerbung von im Internet angebotenenen sicherheitsrelevanten Zubehörteilen zum An- und Einbau in Fahrzeuge mit einem "Materialgutachten" missverständlich und damit wettbewerbswidrig ist, wenn zur Wahrung der Betriebserlaubnis der Fahrzeuge ein "Teilegutachten" erforderlich ist.

Normenkette:

ZPO § 91a ; UWG § 3 ; StVZO § 18 § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 § 21 § 22 Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte bietet über e-Bay Autoteile, u.a. Seitenschweller und Stoßstangen, an. Der An- bzw. Einbau dieser Teile in ein Fahrzeug führt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dies ist nach § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 StVZO dann nicht der Fall, wenn ein sogenanntes "Teilegutachten" eines Technischen Dienstes vorliegt, der Verwendungsbereich des Teilegutachtens eingehalten ist und der An- bzw. Einbau unverzüglich von einem Sachverständigen abgenommen wird. Andernfalls ist eine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§ 21 StVZO) oder für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) einzuholen.