BGH - Urteil vom 16.06.1994
I ZR 66/92
Normen:
BRAO § 43 ; UWG §§ 1, 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 418
BGHR BRAO § 43 Rechtsanwaltswerbung 3
BGHR UWG § 1 Rechtsanwaltswerbung 4
DRsp IV(485)279c
MDR 1994, 1048
VersR 1994, 1422
WM 1994, 1953
ZIP 1994, 1212

Kanzleieröffnungsanzeige; Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten in einer Kanzleieröffnungsanzeige

BGH, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen I ZR 66/92

DRsp Nr. 1994/3078

"Kanzleieröffnungsanzeige"; Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten in einer Kanzleieröffnungsanzeige

»Die Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten - hier: Spezialgebiete des öffentlichen Rechts - in einer Kanzleieröffnungsanzeige ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

BRAO § 43 ; UWG §§ 1, 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, Regierungspräsident a.D., benannte in einer Zeitungsanzeige, mit welcher er seine Zulassung als Rechtsanwalt und seine Assoziierung mit anderen Rechtsanwälten bekanntgab, als "Tätigkeitsschwerpunkte" "u.a. Baurecht, Umweltrecht, Immissionsschutzrecht, Abfallrecht und Wasserrecht". Zugleich fügte er unter seinem Namen an "Regierungspräsident i.e.R".

Die klagende Rechtsanwaltskammer hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet. Zu der für die revisionsrechtliche Beurteilung allein bedeutsamen Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte hat sie ausgeführt, der Beklagte berühme sich damit reklamehaft besonderer Fähigkeiten. Er erwecke auch zugleich den irreführenden Eindruck, über besondere Qualifikationen als Rechtsanwalt auf diesen Gebieten zu verfügen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,