LAG Niedersachsen, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1217/21
ArbG Braunschweig, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 376/21
Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Zeugnis aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO oder § 241 Abs. 2 BGBVerstoß gegen das Maßregelungsverbot bei der Zeugnisformulierung
BAG, Versäumnisurteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 272/22
DRsp Nr. 2023/11797
Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Zeugnis aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO oder § 241 Abs. 2BGBVerstoß gegen das Maßregelungsverbot bei der Zeugnisformulierung
Orientierungssätze:1. Weder § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO noch § 241 Abs. 2BGB verpflichten den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das mit einer sog. Dankes- und Wunschformel endet (Rn. 14 f.).2. Verlangt ein Arbeitnehmer zu Recht von dem Arbeitgeber, das ihm erteilte Zeugnis abzuändern, darf der Arbeitgeber dies nur dann zum Anlass nehmen, den Zeugnisinhalt zu Lasten des Arbeitnehmers zu ändern, wenn sachliche Gründe ein Abweichen als angemessen erscheinen lassen. Andernfalls verstößt er gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot. Dies betrifft auch die sog. Dankes- und Wunschformel (Rn. 18 ff., 28 ff.).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.