BAG - Versäumnisurteil vom 06.06.2023
9 AZR 272/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 612a; GewO § 109 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GewO _ 109 Nr. 8
ArbRB 2023, 292
BB 2023, 2365
EzA-SD 2023, 8
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1217/21
ArbG Braunschweig, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 376/21

Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Zeugnis aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO oder § 241 Abs. 2 BGBVerstoß gegen das Maßregelungsverbot bei der Zeugnisformulierung

BAG, Versäumnisurteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 272/22

DRsp Nr. 2023/11797

Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Zeugnis aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO oder § 241 Abs. 2 BGB Verstoß gegen das Maßregelungsverbot bei der Zeugnisformulierung

Orientierungssätze: 1. Weder § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO noch § 241 Abs. 2 BGB verpflichten den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das mit einer sog. Dankes- und Wunschformel endet (Rn. 14 f.). 2. Verlangt ein Arbeitnehmer zu Recht von dem Arbeitgeber, das ihm erteilte Zeugnis abzuändern, darf der Arbeitgeber dies nur dann zum Anlass nehmen, den Zeugnisinhalt zu Lasten des Arbeitnehmers zu ändern, wenn sachliche Gründe ein Abweichen als angemessen erscheinen lassen. Andernfalls verstößt er gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot. Dies betrifft auch die sog. Dankes- und Wunschformel (Rn. 18 ff., 28 ff.).