OLG Köln - Urteil vom 19.05.1994
7 U 182/93
Normen:
BGB §§ 459 ff.;
Fundstellen:
VRS 92, 161

Kein Anspruch auf neueste Technik im Luxusfahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 7 U 182/93

DRsp Nr. 1996/28925

Kein Anspruch auf neueste Technik im Luxusfahrzeug

Auch bei einem Fahrzeug der oberen und der Luxusklasse liegt ein Fehler im Sinne des § 459 BGB nicht schon deshalb vor, weil bei der Auswahl der Materialien und Systeme nicht jeweils die allerneuesten technischen Entwicklungen berücktsichtigt sind.

Normenkette:

BGB §§ 459 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin bestellte am 08.01.1991 "per Leasing" einen B. 750 iA mit Sonderausstattungen zum Gesamtkaufpreis von 144.049,26 DM. Käuferin war die B.-Leasing GmbH, die ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 15.04.1991 ausgeliefert.

Die Klägerin beanstandete bei der Beklagten mehrfach Mängel an der Elektronik und der Klimaanlage. Im Juli 1991 ließ sie das Fahrzeug, nachdem es auf der Autobahn liegengeblieben war, zur Firma H. in K. abschleppen, wo der Gaspedalwertgeber und das Steuergerät für den elektronischen Motorleistungsregler ausgetauscht wurden. Nach weiteren Rügen der Klägerin baute die Beklagte am 15.02.1992 nochmals einen neuen Gaspedalwertgeber ein. Mit Schreiben vom 03.04.1992 hielt die Klägerin ihre Reklamation aufrecht.