OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.02.2020
1 OWi 2 Ss Bs 122/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5587 Js 15526/19

Kein Anspruch auf Speicherung von Rohmessdaten bei MessungRechtmäßigkeit der Messung mit PoliScan FM 1Verwertbarkeit des Messergebnisses ohne Speicherung von Rohmessdaten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Bs 122/19

DRsp Nr. 2022/11300

Kein Anspruch auf Speicherung von Rohmessdaten bei Messung Rechtmäßigkeit der Messung mit PoliScan FM 1 Verwertbarkeit des Messergebnisses ohne Speicherung von Rohmessdaten

Das Messergebnis - hier PoliScan FM 1 - ist auch ohne die Speicherung von Rohmessdaten verwertbar (entgegen VGH Saarland NJW 2019, 2456).

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 24. September 2019 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Amtsgericht Speyer hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 18. Februar 2019 (Az.: 500.06106022.0) wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 160,-- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.