Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 24. September 2019 wird als unbegründet verworfen.
2.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das Amtsgericht Speyer hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 18. Februar 2019 (Az.: 500.06106022.0) wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 160,-- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
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