OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.05.2016
1 Ws 82/16
Normen:
GVG § 187; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. e);
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 253
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ks 8/15

Kein Anspruch des bei Urteilsverkündung anwesenden und verteidigten Angeklagten auf Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 82/16

DRsp Nr. 2016/9665

Kein Anspruch des bei Urteilsverkündung anwesenden und verteidigten Angeklagten auf Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe

Hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter einen Verteidiger und wurde die mündliche Urteilsbegründung in seine Muttersprache übertragen, besteht kein Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen Urteils.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung der stellvertretenden Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. März 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

GVG § 187; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. e);

Gründe:

I.