I.
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Auto-Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Er erlitt während der Versicherungszeit folgende Unfälle:
a) am 7. April 2000,
b) am 9. Juni 2000,
c) am 1. Oktober 2000, gegen 0.40 Uhr, W. , L. : Auffahren auf einen geparkten Pkw.
Wegen der Unfälle zu b) und c) wurde der Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt (BA 961 Js 85773/00 StA Magdeburg, Zweigstelle Halberstadt). Nach dem dritten Unfall kündigte die Klägerin die Versicherung und teilte der neuen Versicherung des Beklagten mit, es hätten drei belastende Schadensfälle vorgelegen.
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