OLG Koblenz - Beschluss vom 19.01.2005
1 Ss 349/04
Normen:
StVZO § 34 ; StVZO § 34 Abs. 3 ; StVZO § 69a Abs. 2 Nr. 4 ; StVG § 24 ; EichO § 7b ; EichO § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 22.09.2004

Kein Bußgeld bei Verwendung ungeeichter Waagen - Urteilsgründe bei Übernahme eines Sachverständigengutachtens - Sachkunde eines Sachverständigen für Verkehrsunfälle auf dem Gebiet der Mess- und Wiegetechnik

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 349/04

DRsp Nr. 2005/4869

Kein Bußgeld bei Verwendung ungeeichter Waagen - Urteilsgründe bei Übernahme eines Sachverständigengutachtens - Sachkunde eines Sachverständigen für Verkehrsunfälle auf dem Gebiet der Mess- und Wiegetechnik

»1. Ist das Wiegeergebnis unter Verstoß gegen die Eichordnung zustandegekommen, scheidet der so gewonnene Messwert als Grundlage einer Bußgeldahndung aus. Wenn der Gesetzgeber - sogar unter Bußgeldandrohung (§ 74 Nr. 17a i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EichG) - bestimmt, dass ungeeichte Waagen zur Feststellung der Grundlagen für die Verhängung eines Bußgeldes nicht benutzt werden dürfen, bedeutet dies, dass ein unter Verstoß gegen diese Anordnung zustande gekommenes Wiegeergebnis der Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden darf.