OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2022
4 RVs 2/22
Normen:
StGB § 46 Abs. 3; StGB § 113; StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 399
NStZ 2022, 614
NZV 2022, 441
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ds 115/20

Kein Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPOProzesserklärungen im Rahmen des § 153a StPO für Strafklageverbrauch ohne WirkungKurze Behinderung von Hilfeleistenden im StraßenverkehrReichweite des § 44 StGB bei länger zurückliegenden TatenKein Verstoß gegen DoppelverwertungsverbotVerhängung eines Fahrverbots bei zwei Jahre zurückliegender schwerwiegender Straftat im Straßenverkehr

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 4 RVs 2/22

DRsp Nr. 2022/5189

Kein Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPO Prozesserklärungen im Rahmen des § 153a StPO für Strafklageverbrauch ohne Wirkung Kurze Behinderung von Hilfeleistenden im Straßenverkehr Reichweite des § 44 StGB bei länger zurückliegenden Taten Kein Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot Verhängung eines Fahrverbots bei zwei Jahre zurückliegender schwerwiegender Straftat im Straßenverkehr

Einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt kein Strafklageverbrauch zu. Für eine Behinderung von Hilfsleistenden i.S.v. § 115 Abs. 3 StGB genügt bei schweren Verletzungen (hier: stark blutende Kopfverletzung) bereits eine nur kurze Verzögerung der Hilfeleistung (hier: eine Minute). Der Warnungs- und Besinnungsfunktion des § 44 StGB bedarf es auch noch knapp zwei Jahre nach der Tatbegehung, wenn der Täter sein Fahrzeug in besonders schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht hat.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3; StGB § 113; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.