Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 06 vom 07.02.2019
ZIP 2019, 983
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1159/16
ArbG Celle, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 77/16
Kein Widerruf bei arbeitsrechtlichen AufhebungsverträgenUnwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages bei Missachtung des Gebots fairen Verhandelns
BAG, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 75/18
DRsp Nr. 2019/3085
Kein Widerruf bei arbeitsrechtlichen AufhebungsverträgenUnwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages bei Missachtung des Gebots fairen Verhandelns
1. Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags kann nicht gemäß § 355BGB widerrufen werden.2. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.Orientierungssätze:1. Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kann unabhängig vom Ort seines Abschlusses nicht gemäß § 355BGB widerrufen werden. Zwar sieht § 312g Abs. 1BGB bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen iSd. § 312bBGB geschlossen wurden, ein Widerrufsrecht gemäß § 355BGB vor. § 312 Abs. 1BGB eröffnet jedoch in seiner ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung den Anwendungsbereich der §§ 312b, 312g BGB nicht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge (Rn. 13 ff.).
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