OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.11.2020
1 OWi 2 SsBs 146/20
Normen:
StVG § 25 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4211 Js 12876/19

Keine Anrechnung von Fahrerlaubnisentziehungen aus verschiedenen VerfahrenKeine analoge Anwendung der Anrechenbarkeit verfahrensfremder Untersuchungshaft auf vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 146/20

DRsp Nr. 2020/18154

Keine Anrechnung von Fahrerlaubnisentziehungen aus verschiedenen Verfahren Keine analoge Anwendung der Anrechenbarkeit verfahrensfremder Untersuchungshaft auf vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis

§ 25 Abs. 6 Satz 1 StVG gebietet nur die Anrechnung der Dauer einer in demselben Verfahren angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 20. August 2020 im Rechtsfolgeausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 6 S. 1;

Gründe