OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.04.2010
1 (8) Ss 484/09-AK 122/09
Normen:
StGB § 40 Abs. 2; StGB § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 460 Js 24719/08

Keine Kompensation durch Erhöhung einer Geldstrafe bei Entfallen eines strafrechtlichen Fahrverbots

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 1 (8) Ss 484/09-AK 122/09

DRsp Nr. 2010/16702

Keine Kompensation durch Erhöhung einer Geldstrafe bei Entfallen eines strafrechtlichen Fahrverbots

1. Während im Ordnungswidrigkeitenrecht allgemein anerkannt ist, dass ein an sich gebotenes Fahrverbot unter bestimmten Umständen durch eine angemessen erhöhte Geldbuße ersetzt werden kann, bestehen für die Möglichkeit der Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots durch eine erhöhte Geldstrafe enge rechtliche Grenzen, welche sich zum einen aus dem prozessualen Verbot der reformatio in peius, zum anderen in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus der für die Festsetzung der Tagessatzhöhe maßgeblichen und bindenden Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB ergeben.