OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2017
5 RVs 41/17
Normen:
StPO § 318; StPO § 327; StGB § 142, StVG § 21;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 26
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ns 91/15

Keine Möglichkeit der Schuldspruchänderung bei wirksamer Berufungsbeschränkung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 5 RVs 41/17

DRsp Nr. 2017/13488

Keine Möglichkeit der Schuldspruchänderung bei wirksamer Berufungsbeschränkung

Bei wirksamer Beschränkung der Berufung ist eine Änderung des Schuldspruches durch das Berufungsgericht ausgeschlossen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit der klarstellenden Maßgabe, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort und in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt ist, im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 318; StPO § 327; StGB § 142, StVG § 21;

Gründe

I.