OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2005
I-24 W 15/05
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 858 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 731
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 90/05

Keine Rechtfertigung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Sequestrierung der Fahrzeuge wegen Mietzinszahlungseinstellung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen I-24 W 15/05

DRsp Nr. 2005/9105

Keine Rechtfertigung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Sequestrierung der Fahrzeuge wegen Mietzinszahlungseinstellung

»Die Einstellung der Mietzinszahlung und die andauernde Nutzung mehrerer Lastkraftwagen durch den Mieter rechtfertigen ohne weitere Umstände nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Sequestrierung der Fahrzeuge (Ergänzung zu OLG Düsseldorf MDR 2004, 1291).«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 858 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die begehrte einstweilige Verfügung versagt.

I.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 935, 940 ZPO die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus.