FG Sachsen - Beschluss vom 27.04.2009
3 Ko 635/09
Normen:
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 138 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 3202 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3202 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 2 Abs. 2 Anlage 1 Nr. 1002;

Keine Termins- oder Erledigungsgebühr bei Anerkennung des streitigen Kindergeldanspruchs in mehreren Teilschritten nach Klageerhebung und einvernehmlicher Erklärung der Erledigung der Hauptsache

FG Sachsen, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 3 Ko 635/09

DRsp Nr. 2009/15736

Keine Termins- oder Erledigungsgebühr bei Anerkennung des streitigen Kindergeldanspruchs in mehreren Teilschritten nach Klageerhebung und einvernehmlicher Erklärung der Erledigung der Hauptsache

1. Hat die Familienkasse nach der Klageerhebung in mehreren Teilschritten letztendlich den Kindergeldanspruch für den streitigen Zeitraum in vollem Umfang anerkannt und musste der Berichterstatter des Finanzgerichts nach einer einvernehmlichen Hauptsacheerledigungserklärung der Beteiligten nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden, so steht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Klägerin weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr zu, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und u.a. die für die Teilabhilfen maßgeblichen Unterlagen nicht vom Anwalt, sondern von der Familienkasse durch Auskunftsersuchen beschafft worden sind und der Rechtsanwalt keine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts abzielende Tätigkeit entfaltet hat. Eine besondere Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht bereits deswegen vor, weil der Anwalt seine Klageschrift überzeugend begründet sowie Hinweise auf in der Behördenakte befindlichen Unterlagen gegeben bzw. Unterlagen nachgereicht hat.