FG München - Urteil vom 15.09.1999
4 K 1535/96
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; KraftStG § 2 Abs. 5 ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 5 Satz 2;

Keine widerrechtliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs am Tag der Abmeldung

FG München, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 1535/96

DRsp Nr. 2001/2210

Keine widerrechtliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs am Tag der Abmeldung

1. Wird ein Kraftfahrzeug stillgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung durch Abmeldung entfallen ist. Fahrten am Tage der Entstempelung, insbesondere Rückfahrten nach Entfernung des Stempels, können deshalb keine Steuerpflicht auslösen. Ob die Fahrt unmittelbar nach der Entstempelung oder erst später angetreten wird und wohin das Fahrzeug zum Unterstellen gebracht wird, ist insoweit ohne Bedeutung. 2. Da die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Tages endet, an dem die Abmeldung erfolgt, kann es für die Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 2 KraftStG keine Rolle spielen, dass nach § 9 Abs. 5 Satz 2 KraftStG bei der Steuerberechnung der letzte Tag selbst nicht mitberechnet wird.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; KraftStG § 2 Abs. 5 ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 5 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger am Tage der Abmeldung seines Fahrzeugs dieses widerrechtlich i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG benutzt hat.