BGH - Urteil vom 24.09.1985
VI ZR 101/84
Normen:
BGB § 852 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1986, 22
DRsp I(147)221c-d
MDR 1986, 221
VRS 69, 410
VersR 1986, 163
Vorinstanzen:
OLG Köln, OLG Köln,
LG Köln,

Kenntnis von Behörden

BGH, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen VI ZR 101/84

DRsp Nr. 1992/4161

Kenntnis von Behörden

»Zur Frage, ob die in § 852 Abs. 1 BGB für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist vorausgesetzte Kenntnis der Bediensteten der regreßbefugten Behörde durch die Kenntnis einer anderen Behörde ersetzt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs.1;

Tatbestand:

Am 11. September 1966 wurde der damalige Bundeswehrsoldat B. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die Folgen des Unfalls einzustehen hat.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1969 erkannte das Versorgungsamt H., nachdem es schon am 6. Dezember 1968 wegen der dem Verletzten erbrachten Leistungen die nach § 81 a Bundesversorgungsgesetz (BVG) übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Schädiger geltend gemacht hatte, die Unfallverletzungen des B. als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung i.S. des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) an.