Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen; Verzicht auf Einrede der Verjährung
BGH, vom 03.06.1986 - Aktenzeichen VI ZR 210/85
DRsp Nr. 1994/4341
Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen; Verzicht auf Einrede der Verjährung
1. Über die Anforderungen an die für die Verjährung von Deliktsansprüchen maßgebende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. 2. Verzichtet ein Schuldner unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung, so steht einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede grundsätzlich der Arglisteinwand entgegen.