BGH vom 03.06.1986
VI ZR 210/85
Normen:
BGB §§ 847, 852, 242 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 1080

Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen; Verzicht auf Einrede der Verjährung

BGH, vom 03.06.1986 - Aktenzeichen VI ZR 210/85

DRsp Nr. 1994/4341

Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen; Verzicht auf Einrede der Verjährung

1. Über die Anforderungen an die für die Verjährung von Deliktsansprüchen maßgebende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. 2. Verzichtet ein Schuldner unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung, so steht einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede grundsätzlich der Arglisteinwand entgegen.

Normenkette:

BGB §§ 847, 852, 242 ;
Fundstellen
VersR 1986, 1080