FG Münster - Urteil vom 28.04.2004
1 K 3214/01 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 3 S 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 320
EFG 2005, 775

Kfz-Gestellung als Arbeitslohn, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; 1 v.H.-Methode

FG Münster, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 1 K 3214/01 E

DRsp Nr. 2005/2857

Kfz-Gestellung als Arbeitslohn, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; 1 v.H.-Methode

1. Der in der KfZ-Gestellung auch für private Zwecke liegende Vorteil ist Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die PKW-Gestellung als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, d.h., wenn der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt wird. 2. Arbeitnehmer, die arbeitstäglich mehrere oder stets wechselnde Orte aufsuchen, jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch den Betriebssitz anfahren, führen an diesen Tagen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG durch. 3. Die 1 v.H.-Methode des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG ist eine gesetzlich typisierte Art. der Wertermittlung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt bleiben, solange der Steuerpflichtige durch die Führung eines Fahrtenbuches die Möglichkeit hat, etwaigen Nachteilen der pauschalen Einnahmeermittung zu entgehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 3 S 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger (Kl.) einen geldwerten Vorteil aus der Gestellung eines Firmenfahrzeuges zu versteuern hat.