Der Kläger ist ein Verein von Kraftfahrzeughändlern, dessen satzungsgemäßer Zweck es u.a. ist, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen.
Die Beklagte betreibt in Ettlingenweier den Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen.
Am 5. Mai 1982 führte der Geschäftsführer der Beklagten in deren Geschäftsräumen mit den Zeugen Heinz und Marita Hochmuth, die im Auftrage des Klägers als Testkäufer unterwegs waren, ein Verkaufsgespräch über einen fabrikneuen Pkw Marke Mazda 323 GT.
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