BGH - Urteil vom 10.07.1986
I ZR 203/84
Normen:
RabattG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1986, 2227
BGHR RabattG § 1 Abs. 2 Kfz-Preisgestaltung 1
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 1
DB 1987, 934
DRsp II(237)201a
GRUR 1987, 63
GewArch 1987, 135
MDR 1987, 208
NJW 1987, 324
VRS 72, 60
WM 1986, 1533
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Kfz-Preisgestaltung; Zulässigkeit der Preisgestaltung bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

BGH, Urteil vom 10.07.1986 - Aktenzeichen I ZR 203/84

DRsp Nr. 1992/3615

Kfz-Preisgestaltung; Zulässigkeit der Preisgestaltung bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

»Dem Kraftfahrzeughändler ist es nicht verwehrt, beim Verkauf eines Neuwagens unter Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens einen anderen, höheren "Normalpreis" zu fordern als bei einem Verkauf ohne Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens. Eine solche unterschiedliche Preisgestaltung muß für den Verkehr jedoch von vornherein deutlich erkennbar sein, so daß der Eindruck eines (rabattrechtlich unzulässigen) individuellen Preisnachlasses für den Kunden ausgeschlossen ist. Die nachträgliche Nennung eines zweiten (niedrigeren) Preises im Verkaufsgespräch für den Fall des Barverkaufs reicht hierzu nicht aus.«

Normenkette:

RabattG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein von Kraftfahrzeughändlern, dessen satzungsgemäßer Zweck es u.a. ist, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen.

Die Beklagte betreibt in Ettlingenweier den Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen.

Am 5. Mai 1982 führte der Geschäftsführer der Beklagten in deren Geschäftsräumen mit den Zeugen Heinz und Marita Hochmuth, die im Auftrage des Klägers als Testkäufer unterwegs waren, ein Verkaufsgespräch über einen fabrikneuen Pkw Marke Mazda 323 GT.