OLG Hamm - Urteil vom 10.06.1997
9 U 56/97
Normen:
BGB §§ 249 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(123)426a
NZV 1997, 441
OLGReport-Hamm 1997, 242
ZfS 1997, 371

Kfz-Reparaturkosten-Abrechnung auf Gutachtenbasis statt Abrechnung auf Totalschadenbasis

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 9 U 56/97

DRsp Nr. 1999/4445

Kfz-Reparaturkosten-Abrechnung auf Gutachtenbasis statt Abrechnung auf Totalschadenbasis

Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen für eine unfallbedingte Kfz-Reparaturkosten-Abrechnung auf Gutachtenbasis statt Abrechnung auf Totalschadenbasis, insbesondere:Ersatzfähigkeit in Fällen einer "Teil-/Billig- oder Eigenreparatur" (nur) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Rechnungsvorlage; Ersatz für Kosten einer "fachgerechten" Werkstattreparatur bis zur Höhe von 130 % des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ;

Hinweise: