BFH vom 12.08.1999
VII R 112/98
Fundstellen:
BB 1999, 2342
BFH/NV 2000, 156
BFHE 189, 561
BStBl II 1999, 799
DAR 2000, 42
DStR 2000, 22

Kfz-Steuer bei Anhänger

BFH, vom 12.08.1999 - Aktenzeichen VII R 112/98

DRsp Nr. 2000/937

Kfz-Steuer bei Anhänger

1. Für einen Anhänger ist Kfz-Steuer zu erheben, sobald er entgegen der in dem Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KraftStG erklärten Absicht im Inland hinter einer Zugmaschine verwendet wird, für die ein Anhängerzuschlag nicht festgesetzt worden ist. 2. Hat die Steuerpflicht gemäß § 10 Abs. 4 KraftStG eingesetzt, so endet sie frühestens, wenn der Anhänger nach Ablauf des Mindestbesteuerungszeitraums von einem Monat in dem darauffolgenden Monat ausschließlich i.S. des § 10 Abs. 1 KraftStG genutzt worden ist; anderenfalls schließt sich an den (ersten) Monatszeitraum der Mindestbesteuerung jeweils ein weiterer Monatszeitraum an, selbst wenn der Anhänger nach Ablauf des Mindestbesteuerungszeitraums zeitweise (jedoch nicht einen vollen Zeitmonat) entsprechend § 10 Abs. 1 KraftStG genutzt worden sein sollte. 3. Hat sich ein Rechtsstreit im Verfahren vor dem FG teilweise erledigt, so ist vom Revisionsgericht über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei erfolgreicher Revision und einheitlicher Kostenentscheidung des FG ungeachtet der vom FG getroffenen Kostenverteilung hinsichtlich des auf den erledigten Teil eines einheitlichen Streitgegenstandes entfallenden Kostenanteils nach Maßgabe des § 138 FGO einheitlich mitzuentscheiden.

Fundstellen
BB 1999, 2342
BFH/NV 2000, 156
BFHE 189, 561
BStBl II 1999, 799
DAR 2000, 42
DStR 2000, 22