Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat nur geringen Erfolg. Das Urteil ist auf die einseitige Eriedigungserklärung des Klägers sowie wegen der daran anknüpfenden Zinsberechnung neu zu fassen, da der Zahlungsanspruch des Klägers erst durch die Beitreibung eines Teils des Urteilsbetrages in dem Verfahren 2/20 0 13198 des Landgerichts Frankfurt teilweise in Wegfall gekommen ist. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf ungekürzten Schadensersatz nach §§ 7, 18 StVG aus dem Schadensereignis vom 15.08.1997 zusteht.
Damit ist von folgenden Schadenspositionen auszugehen:
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