Der Verfügungskläger (künftig: Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten) die Unterlassung der Werbung für Kraftfahrzeuge unter Nennung eines tatsächlich niedrigeren Preises und Gegenüberstellung mit einem durchgestrichenen höheren Preis, der als "Neupreis" bezeichnet wird, ohne darauf hinzuweisen, dass der "Neupreis" die unverbindliche Preisempfehlung des Importeurs sei. Mit dem im 2. Rechtszug erstmalig geltend gemachten Hilfsantrag begehrt er generell die Unterlassung der genannten Werbung.
Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|