KG - Beschluß vom 04.10.1994 (2 Ss 194/94 - 3 Ws (B) 351/94) - DRsp Nr. 1995/8629
KG, Beschluß vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 2 Ss 194/94 - 3 Ws (B) 351/94
DRsp Nr. 1995/8629
»Die Verwaltungsbehörde kann ein Verwarnungsgeld durch Erlaß eines Bußgeldbescheids zurücknehmen, wenn eine Verwarnung nicht hätte erteilt werden dürfen.«
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 9 StVO nach § 24StVG eine Geldbuße von 150,-- DM festgesetzt. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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