Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 8, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO gemäß § 24 StVG eine Geldbuße von 75,-- DM festgesetzt. Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt.
I.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 0WiG zur Fortbildung des Rechts zu. Es bedarf einer grundsätzlichen Klarstellung, ob das Halten - und damit auch das Parken - auf einer auf öffentlichem Straßenland befindlichen Feuerwehraufstellfläche nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO verboten ist.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
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