KG - Beschluß vom 06.06.1994
2 Ss 47/94 - 3 Ws (B) 106/94
Normen:
BlnBauO § 5, § 15 Abs. 1, Abs. 4; StVG § 6 ; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 407
VRS 88, 215

KG - Beschluß vom 06.06.1994 (2 Ss 47/94 - 3 Ws (B) 106/94) - DRsp Nr. 1995/1362

KG, Beschluß vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 2 Ss 47/94 - 3 Ws (B) 106/94

DRsp Nr. 1995/1362

§ 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO verbietet lediglich das Halten - und damit auch das Parken - vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, nicht jedoch auf sogenannten Feuerwehraufstellflächen, d.h. Flächen, die nach der BlnBauO auf Grundstücken baurechtlich im Interesse des Brandschutzes vorhanden sein müssen und "ständig freizuhalten" sind.

Normenkette:

BlnBauO § 5, § 15 Abs. 1, Abs. 4; StVG § 6 ; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 8 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 8, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO gemäß § 24 StVG eine Geldbuße von 75,-- DM festgesetzt. Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt.

I.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 0WiG zur Fortbildung des Rechts zu. Es bedarf einer grundsätzlichen Klarstellung, ob das Halten - und damit auch das Parken - auf einer auf öffentlichem Straßenland befindlichen Feuerwehraufstellfläche nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO verboten ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.