KG - Beschluß vom 25.11.1997
1 W 3666 und 3871/96
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 100
ZfS 1999, 180

KG - Beschluß vom 25.11.1997 (1 W 3666 und 3871/96) - DRsp Nr. 1999/9885

KG, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 1 W 3666 und 3871/96

DRsp Nr. 1999/9885

Sind in einem Kraftfahrzeughaftpflichtprozeß Halter, Fahrer und Versicherer verklagt worden und hat der Halter für sich einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellt, bevor er Kenntnis von der Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten durch den Versicherer erlangt hat, sind dessen Kosten grundsätzlich erstattbar (Fortführung von Senat JurBüro 1977, 853).

Normenkette:

ZPO § 91 ;
Fundstellen
AGS 1998, 100
ZfS 1999, 180