Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte vom Ersatzpflichtigen Zahlung der erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Deren Höhe ergibt sich in der Regel aus dem vom Geschädigten selbst oder vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer eingeholten Gutachten. Natürlich ist es auch möglich, den tatsächlichen Aufwand zugrunde zu legen, der durch die Inanspruchnahme in Wirklichkeit entstanden ist, weil sich dieser Aufwand als Anhaltspunkt für die Ermittlung des objektiv erforderlich gewesenen Betrags anbietet.
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