KG - Urteil vom 07.10.1996
(3) 1 Ss 118/96 (58/96)
Normen:
StGB §§ 230, 241, 69, 69a, 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
NJW 1997, 1020
NZV 1997, 126

KG - Urteil vom 07.10.1996 ((3) 1 Ss 118/96 (58/96)) - DRsp Nr. 1997/3792

KG, Urteil vom 07.10.1996 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 118/96 (58/96)

DRsp Nr. 1997/3792

1. Von einem durchschnittlichen Kraftfahrer muß - gerade auch im Hinblick auf die zu beobachtende Zunahme von Gewalt und Aggressivität im Straßenverkehr - erwartet werden, daß er die bei einer Beleidigung mit dem "Stinkefinger" verständlicherweise aufsteigende Wut so weit beherrschen kann, daß er sich nicht zu Tätlichkeiten, schon gar nicht lebensbedrohlicher Art, hinreißen läßt. Fehlt in einer solchen Situation die Fähigkeit, den eigenen Aggressionstrieb zu zügeln, so besteht dringender Anlaß zu der Sorge, daß der betreffende Kraftfahrer den an ihn zu stellenden charakterlichen Anforderungen im Straßenverkehr nicht genügt. Ein solches Fehlverhalten kann daher nicht als geringfügig mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt geahndet werden. 2. Nur bei extrem langer Verfahrensdauer erscheint eine Entscheidung nach § 59 StGB angemessen. Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis über insgesamt etwa 18 Monate bei erheblichen charakterlichen Mängeln des Angeklagten ist hierfür noch kein Raum.

Normenkette:

StGB §§ 230, 241, 69, 69a, 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; StPO § 111a;

Gründe: