KG - Urteil vom 10.02.1997
22 U 2005/96
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1998, 54

KG - Urteil vom 10.02.1997 (22 U 2005/96) - DRsp Nr. 1998/17925

KG, Urteil vom 10.02.1997 - Aktenzeichen 22 U 2005/96

DRsp Nr. 1998/17925

Wird ein Leasingvertrag über einen Pkw mit Kilometerabrechnung und vom Händler der Leasinggesellschaft garantierten Rückkaufswert aus dem Verschulden des Leasinggebers vorzeitig beendet, kann der Leasinggeber von dem Leasingnehmer bei der Berechnung des Schadens folgende Positionen ersetzt verlangen: a) Die restlichen, im Zeitpunkt der Rückerlangung des Fahrzeuges noch ausstehenden Leasingraten, die nach Maßgabe des Zinssatzes, zu dem die Leasingsgesellschaft den Vertrag refinanziert hat, abzuzinsen sind und weiterhin um die in den restlichen Raten enthaltenen laufzeitabhängigen Gemeinkosten zu vermindern sind. b) Den abgezinsten hypothetischen Verkaufserlös, den der Leasinggeber im zeitlichen Anschluß an das regelmäßige Vertragsende netto auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt haben würde.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1998, 54