KG - Urteil vom 13.06.2019
22 U 176/17
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 103/15

KG - Urteil vom 13.06.2019 (22 U 176/17) - DRsp Nr. 2020/1624

KG, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 22 U 176/17

DRsp Nr. 2020/1624

Die Grundsätze nach denen einem Nachzügler bei einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung durch den eigentlich nunmehr bevorrechtigten Querverkehr das Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden soll, gelten dann nicht, wenn der Nachzügler beim Wechsel der Lichtzeichen noch nicht den inneren Bereich der Kreuzung erreicht hat (sog. unechter Kreuzungsräumer).

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 10. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 41 O 103/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil sowie das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;

Gründe: