KG - Urteil vom 14.07.1997
12 U 1541/96
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO §§ 35 Abs. 8, 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 1121
NZV 1998, 27
VerkMitt 1998, 14

KG - Urteil vom 14.07.1997 (12 U 1541/96) - DRsp Nr. 1998/17921

KG, Urteil vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 12 U 1541/96

DRsp Nr. 1998/17921

1. Das Gebot, freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO), wird allein durch die Signale blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgelöst; es ist von den anderen Verkehrsteilnehmern sofort und unbedingt ohne Prüfung der Berechtigung zu befolgen. 2. Eine etwa objektiv fehlende Berechtigung, Blaulicht und Einsatzhorn zu benutzen, ist grundsätzlich nicht unfallursächlich, da die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten sowohl des Wegerechtsfahrers als auch der anderen Verkehrsteilnehmer allein von der Tatsache des Einsatzes beider Signale, nicht aber von der Berechtigung abhängen; diese bleibt daher bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG grundsätzlich außer Betracht. 3. Der Halter des Einsatzfahrzeuges hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß Blaulicht und Horn rechtzeitig eingeschaltet waren und der Sonderrechtsfahrer seine verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat.