KG - Urteil vom 16.01.1997
12 U 6048/95
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 146/94

KG - Urteil vom 16.01.1997 (12 U 6048/95) - DRsp Nr. 2011/7984

KG, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 12 U 6048/95

DRsp Nr. 2011/7984

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen das am 11. Juli 1995 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlußurteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a) weitere - über bisher gezahlte 60.200,40 DM hinaus - 66.926,41 DM nebst 4 % Zinsen aus 64.177,16 DM seit dem 29. April 1994 und aus 2.749,25 DM seit dem 26. Oktober 1995 zu zahlen,

b) eine monatlich im voraus fällige Rente in Höhe von 501,97 DM, beginnend mit dem 1. Januar 1994, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft noch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19. November 1989 in B., Be. Straße, entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 9/25 und die Beklagten 16/25 zu tragen.

Der Kläger und die Beklagten haben die Kosten der Berufungsinstanz je zur Hälfte zu tragen.