KG - Urteil vom 20.05.1997
7 U 5601/96
Fundstellen:
KGR 1997, 136
zfs 1997, 331
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 224/95

KG - Urteil vom 20.05.1997 (7 U 5601/96) - DRsp Nr. 2011/7988

KG, Urteil vom 20.05.1997 - Aktenzeichen 7 U 5601/96

DRsp Nr. 2011/7988

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Mai 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin - 26 O 224/95 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 29. August 1995 insoweit - verurteilt, an den Kläger 9.488 DM nebst 4 % Zinsen auf 9.000 DM seit dem 17. März 1995 und auf 488 DM seit dem 14. März 1996 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat, haben der Kläger 61 % und der Beklagte 39 % zu tragen.

Von den Kosten der zweiten Instanz haben der Kläger 54 % und der Beklagte 46 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 11.185,50 DM und für den Beklagten 9.488 DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.