KG - Urteil vom 27.10.1980
22 U 1738/80
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. März 1980 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und neu gefasst:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. September 1978 zu zahlen.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 5.000 DM und für den Beklagten 10.000 DM.
DfS Nr. 1993/92
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
In dem Rechtsstreit
VerkMitt 1981, Nr. 42
VersR 1981, 754
VersR 1981, 754
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Schmidt und die Richter am Kammergericht Schulze und Motel für Recht erkannt:
zfs 1981, 302
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.03.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 333/78

KG - Urteil vom 27.10.1980 (22 U 1738/80) - DRsp Nr. 1996/595

KG, Urteil vom 27.10.1980 - Aktenzeichen 22 U 1738/80

DRsp Nr. 1996/595

DM 10000 Schmerzensgeld für eine 16 Jahre alte Schülerin, die bei einem Sturz in eine ungesicherte Baugrube ohne Mitverschulden eine komplizierte Unterkiefer- und beiderseitige Kiefergelenkfrakturen, ferner den Verlust von drei Zähnen, eine Oberlippen- und eine Kinnplatzwunde erlitt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes fanden besondere Berücksichtigung: neben einer 24tägigen stationären und langwierigen ambulanten Behandlung die deutliche Einschränkung der Mundöffnung (mit der Gefahr einer späteren Arthrose), die eine gewisse Entstellung der Verletzten bewirkt, eine Narbenüberschußbildung an der Oberlippe mit asymmetrischer Abweichung des Gesichts nach rechts, die eine spätere Korrektur angebracht erscheinen läßt und eine Zahnfleischentzündung durch die Kunststoffprothese.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand: