BGH - Urteil vom 26.10.1994
IV ZR 310/93
Normen:
ZVKS § 77 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 1995, 631
NJW-RR 1995, 290
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Klagbarkeit von Ansprüchen aus der KZVKS

BGH, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen IV ZR 310/93

DRsp Nr. 1995/128

Klagbarkeit von Ansprüchen aus der KZVKS

»Die in § 77 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVKS) enthaltene Regelung, über Rechte und Pflichten aus dem Beteiligungsverhältnis entscheide der Vorstand, bewirkt ein pactum de non petendo, das die Klagbarkeit zeitweilig ausschließt.«

Normenkette:

ZVKS § 77 Abs. 1;

Tatbestand:

Der beklagte Verein, das Diakoniewerk J., ist der klagenden Kirchlichen Zusatzversorgungskasse D. seit 1. Januar 1969 aufgrund einer Beteiligungsvereinbarung angeschlossen. Mit Schreiben vom 11. Januar 1990 meldete er seine Arbeitnehmerin G., die bereits seit 16. März 1972 bei ihm als Raumpflegerin beschäftigt war, bei der Klägerin an und beantragte deren Nachversicherung. Die Klägerin entsprach dem Antrag und forderte den Beklagten auf, Umlagen in Höhe von 23.037,73 DM nachzuentrichten. Daneben verlangte sie unter Berufung auf ihre Satzung 17.404,21 DM als Zinsen für verspätet geleistete Umlagen, Der Beklagte entrichtete die Umlagen nach, zahlte auf die Zinsforderung jedoch nur 6.759,21 DM (für die Zeit ab 1. Januar 1986). Er berief sich im übrigen - für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1985 - auf Verjährung.