VGH Bayern - Beschluss vom 04.01.2021
11 CS 20.2536
Normen:
FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.1687

Klage gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Bemessung der Beibringungsfrist für das Gutachten zur Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2536

DRsp Nr. 2021/6292

Klage gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Bemessung der Beibringungsfrist für das Gutachten zur Fahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Nach einer Trunkenheitsfahrt am 26. Dezember 2017 (BAK: ) wurde dem Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hersbruck vom 6. März 2018 (rechtskräftig seit 5.4.2018) die Fahrerlaubnis entzogen und nach Ablauf der Sperrfrist im August 2018 durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt. Am 7. November 2019 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,34 mg/l. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit erging gegen ihn am 10. Dezember 2019 ein Bußgeldbescheid (rechtskräftig seit 28.12.2019).